Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mietvereinbarung von beweglichen Sachen der Festla Event GmbH (im Folgenden „Vermieter“)
§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für die Miete von beweglichen Sachen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Mieter“) und sind für den Inhalt abgeschlossener Mietverträge allein maßgebend.
- Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Mietern werden, selbst bei Kenntnis, nicht Bestandteil von Mietverträgen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen eines Mietvertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Die Entgegennahme der Mietgegenstände durch Unternehmer gilt in jedem Fall als Anerkennung der Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vermieter gewährt dem Mieter das Recht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der in dem Mietvertrag bezeichneten Sachen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Ein Mietvertrag über Mietgegenstände kommt zustande, wenn der Mieter nach Eingabe bzw. Aufgabe seiner Bestellung beim Vermieter eine Auftragsbestätigung durch den Vermieter erhält.
§ 4 Mietpreis
- Der jeweils geltende Mietpreis ist grundsätzlich der aktuellen Preisliste für Mietinventar zu entnehmen und gilt pro Mieteinheit.
- Der Mietpreis beinhaltet die Zurverfügungstellung der Mietartikel und die gewöhnliche Reinigung der Mietgeräte.
- Nicht enthalten im Mietpreis sind über die gewöhnliche Verunreinigung hinausgehenden Reinigungen von Verschmutzungen, bspw. durch Einlagerung von Speisen, Bekleben, Tackern, etc. sowie der Transport. Bei weiter benötigten Anfahrten durch Verschulden (bspw. Abwesenheit trotz Vereinbarung) des Mieters wird der tatsächliche Aufwand separat in Rechnung gestellt.
§ 5 Mietzeit und Verlängerung der Mietzeit
- Die Mietzeit beläuft sich grundsätzlich auf die vereinbarte Mietdauer. Eine über diese Mietdauer hinausgehende Zeit wird zusätzlich in Rechnung gestellt, Ziff. 4. Der Vermieter behält sich das Recht der Rückholung vor.
- Bei Lieferung beginnt die Mietzeit mit Ankunft der Mietgegenstände beim Mieter und endet mit Rückholung durch den Vermieter. Bei Abholung durch den Mieter beginnt die Mietzeit bei Abholung an der Rampe des Vermieters durch den Mieter und endet mit Rückgabe an der Rampe des Vermieters.
- Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Die Verlängerung der Mietzeit wird zu den jeweils geltenden Geschäftsbedingungen abgewickelt.
- Wird die Mietsache vom Mieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters über das Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit hinaus genutzt, erkennt der Mieter an, dem Vermieter für jeden angebrochenen Tag in dem vertraglich nicht vereinbarten Zeitraum, einen Nutzungszins in Höhe von 2 % des vom Vermieter ansonsten angesetzten Neu-Verkaufspreises der Mietsache zu schulden.
§ 6 Transportkosten
- Im Falle der Lieferung besteht die Pflicht des Mieters oder einer vom Mieter betrauten Person – unter vorheriger Information und Vorlage eines Ausweises gegenüber dem Vermieter – der Anwesenheit bei der Abnahme der Mietgegenstände.
- Mehrfachanfahrten bei Lieferung oder Abholung aufgrund von Abwesenheit des Mieters werden zum jeweils gültigen Transporttarif verrechnet. Für Lieferung und Abholung durch den Vermieter wird ein Zeitfenster vereinbart, wobei auf Wunsch ein telefonisches Lieferaviso durchgeführt wird.
- Bei Selbstabholung durch den Mieter haben die Mietgegenstände nach den geltenden Gesetzen in der StVO sowie gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung transportiert zu werden. Für jegliche Transportschäden bei Selbstabholung haftet der Mieter.
§ 7 Gefahrübergang
Der Gefahrübergang bei Lieferung erfolgt bei Abnahme (Unterzeichnung des Mieters des Lieferscheins). Der Gefahrübergang bei Abholung durch den Mieter erfolgt an der Rampe des Vermieters. Bei Abholung durch den Vermieter erfolgt der Gefahrübergang bei Abnahme vor Ort oder bei Retourstellung durch den Mieter an der Rampe.
§ 8 Haftungsausschluss
- Der Mieter hat vor Verwendung der Mietgegenstände diese auf ihre volle Verwendungsmöglichkeit zu prüfen.
- Fehlerhafte Mietgegenstände dürfen nicht verwendet werden und sind dem Vermieter sofort zu retournieren bzw. anzuzeigen.
§ 9 Pflichten des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet die überlassenen Mietgegenstände pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln und sie ggf. bewachen zu lassen. Er hat Gebrauchs–, Wartungs– und Pflegehinweise einzuhalten und sichert die Kenntnis – sowohl eigene, als auch der Erfüllungsgehilfen im Umgang mit den Mietgegenständen zu.
- Der Mieter hat sich bei Anlieferung/Abholung und Abholung/Retourlieferung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände zu überzeugen und Mängel unverzüglich bei dem Vermieter anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte oder das Verbringen außerhalb Deutschlands ist untersagt.
- Der Mieter hat die Mietgegenstände frei von Rechten Dritter zu halten.
- Der Mieter verpflichtet sich über die gesamte Mietdauer die Verantwortung über die Mietgegenstände zu übernehmen. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten des Vermieters.
- Die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei Verschmutzung wird die Reinigung mit dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
§ 10 Rückgabe, Bruch, Verlust der Mietsache / Haftung und Schadenersatz
- Die Mietgegenstände müssen inkl. jeglichem Zubehör, bereitgestellter Verpackungen und Ladeträger wie ursprünglich verpackt retourniert bzw. am Lieferort in gelieferter Zusammenstellung auf festem Untergrund bereitgestellt werden – insbesondere Schlichtordnungen, etc. sind dabei einzuhalten.
- Die Abnahmekontrolle erfolgt grundsätzlich mit Vorbehalt. Gläser und nicht einsehbare Beschädigungen können im Nachhinein durch den Vermieter beanstandet und berechnet werden.
- Exakte Bruch – und Verlustmengen werden bei Rückgabe ermittelt.
- Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte und solche wie Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden verursacht werden.
- Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese die Wiederbeschaffungswerte nicht überschreiten, hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten, in allen anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
- Bei Schäden, die durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht wurden, behält sich der Vermieter vor, den Mietverlust bis zum Abschluss der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung zum jeweiligen gültigen Tarif ohne etwaig vereinbarte Konditionen zu verrechnen.
§ 11 Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung
Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
- wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt
- wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird
- wenn der Mieter entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages Mietgegenstände verpfändet oder belastet, sie einem Dritten überlässt oder sie ohne Zustimmung des Vermieters verändert
- wenn der Mietgegenstand von einem Gläubiger des Mieters gepfändet wird
- wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
§ 12 Zahlungsbedingungen
- Sofern zwischen Vermieter und Mieter eine laufende Geschäftsbeziehung mit hinterlegter Kundennummer besteht, wird die Miete nach den mit dem Vermieter vereinbarten oder festgesetzten Zahlungskonditionen abgerechnet.
- Bei Mietern ohne Kundennummer bzw. ohne laufende Geschäftsbeziehung ist die Miete bei Übernahme der Sache fällig.
- Bei Neukunden behält sich der Vermieter vor, Vorkasse zu verlangen.
§ 13 Stornierung
- Nach Auftragsvergabe rechnet der Vermieter im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Mieter diesem gegenüber wie folgt ab:
- bei Stornierung bis 21 Kalendertage vor der Veranstaltung 20 Prozent des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt,
- bei Stornierungen bis 7 Kalendertage vor der Veranstaltung werden 80 Prozent des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt und
- bei Stornierung unter 3 Kalendertagen vor der Veranstaltung werden 100 Prozent des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
- Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter ausdrücklich vor.
- Die Stornierung muss in Textform erklärt werden und wird erst mit Eingang beim Vermieter wirksam. Insbesondere telefonische Stornierungserklärungen werden nicht berücksichtigt.
- Hiervon ausgenommen sind die Stornierungsbedingungen bei Zeltvermietungen; die hierfür geltenden Stornobedingungen sind im jeweilig gültigen Zeltvertrag geregelt.
§ 14 Aufrechnungsverbot
- Der Mieter ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche des Vermieters aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Mieters sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, Zahlungsansprüchen des Vermieters Rechte auf Zurückbehaltung entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
- Gerichtsstand ist Bayreuth.
- Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne der DSGVO für eigene geschäftliche Zwecke verwendet. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden DSGVO sowie des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Änderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Die Schriftform kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.
Stand 14.01.20